Text: Martin Prochazka Fotos: ZeMuLi, Sebastian Riepp
Grundlage dieses Beitrags sind die aus der Volksmusikpflege des Bezirks Oberbayern im Arbeitsgebiet Volksmusik und Urheberrecht gewonnenen Erfahrungen. Die hier besprochene Volksmusik beschränkt sich daher auf die regionale Volksmusik in Oberbayern mit ihren Besonderheiten. Soweit im Beitrag die GEMA genannt ist, so steht diese als deutsche Urheberrechtswahrnehmungsgesellschaft gleichbedeutend und stellvertretend auch für andere Gesellschaften wie der österreichischen AKM/AUME oder der schweizerischen SUISA.
Was bedeutet Freiheit in Zusammenhang mit Volksmusik? Diese Frage könnte wohl ohne Weiteres endlos und ergebnisoffen diskutiert werden. Zur Einordnung wird deshalb eine beschränkte praxisbezogene Betrachtung aus zwei Blickwinkeln versucht:
Zur »Freiheit der Volksmusik« aus der Perspektive der Volksmusik-Schaffenden
Inwieweit sind schöpferisch kreative Personen bei der Neugestaltung volksmusikalischer Melodien in ihrem Schaffen frei? Lässt sich – ohne näher auf musikwissenschaftliche Definitionsversuche einzugehen – für den vorliegenden Zweck einordnen, was Volksmusik ist, oder was vielleicht keine Volksmusik ist? Frei nach Felix Hoerburger (1916–1997) und Walter Deutsch (1923–2025) setzt sich Volksmusik aus den immer gleichen melodischen, harmonischen und rhythmischen Grundmustern (z. B. bestimmte Harmoniefolgen, Dreiklangsmelodik, einfache Kadenzen, charakteristische Tanzrhythmen, parallele alpenländische Mehrstimmigkeit) zusammen, die als überlieferte Motive in unzähligen alten Musikantenhandschriften und im traditionellen auswendigen Musizieren belegt werden können. Bei der Gestaltung neuer Melodien innerhalb dieses, aus traditionellen Mustern gebildeten Rahmens, werden also vorhandene Grundelemente immer wieder aufgegriffen und in Varianten neu zusammengesetzt. Solche, quasi aus einem musikalischen Unterbewusstsein durch Kombinationen, Variationen und Abwandlungen entstandene Melodien, stellen folglich keine individuellen Schöpfungen dar.
Wer unter Verwendung dieser Grundmuster neue Melodien gestaltet, ist hierbei in seinem Tun völlig frei, die so entstandenen Melodien erlangen jedoch grundsätzlich keinen Status im Sinne einer Komposition oder eines Werkes. Im Selbstverständnis vieler schöpferisch tätiger Volksmusikanten kommt das dadurch zum Ausdruck, dass ihnen ihre Lieder oder Instrumentalstücke »einfallen« oder, dass sie diese »machen«, nicht aber »komponieren«. Sie erheben also nicht den Anspruch, schutzfähige Werke im Bereich der Volksmusik geschaffen zu haben. Die praktische Bedeutung dieser von Grundmustern geprägten Volksmusik lässt sich – wiederum ohne wissenschaftliche Betrachtung – recht anschaulich anhand der volksmusikalischen Musizierweise darstellen: Volksmusikanten, die erstmals zusammenkommen, können frei nach Gehör miteinander musizieren, auch dann, wenn einer eine spontan improvisierte Melodie spielt. Diese Spielweise wird mit denselben Musikanten kaum funktionieren, wenn Melodie, Harmonie oder Rhythmus jenseits dieser Grundmuster liegen. Musik, die sich außerhalb dieser Grundmuster bewegt, wäre also etwas anderes, mitunter wohl auch Anderes in Gestalt von Kompositionen und Werken – es wäre Musik, die dann im Sinne Hoerburgers oftmals keine Volksmusik mehr ist.
Aus urheberrechtlicher Sicht stellt sich für schöpferisch tätige Personen die Frage, ob sie ihre Urheberrechte selber wahrnehmen, oder diese z. B. durch eine Mitgliedschaft zur Wahrnehmung an die GEMA übertragen. Der Beitritt zur GEMA erfolgt durch Abschluss eines Berechtigungsvertrags. Durch den Beitritt werden Nutzungen (öffentliche Aufführungen, Sendung in Rundfunk und Fernsehen, Tonträgerveröffentlichung, Internet, …) der von den Mitgliedern geschaffenen Musikstücke, Lieder und Bearbeitungen GEMA-pflichtig. Wichtig für die Volksmusikpflege ist, dass in diesen Verträgen einzelne Rechte von der Übertragung an die GEMA ausgenommen werden können. Durch Herausnahme der Aufführungsrechte aus dem Berechtigungsvertrag bleiben diese beim Urheber und können im Sinne der Volksmusikpflege bewusst freigegeben werden.
Zur »Freiheit der Volksmusik« aus der Perspektive der Volksmusik-Nutzenden
Aus Sicht derjenigen, die vorhandene Lieder und Musikstücke nutzen, also z. B. der Musik- und Gesangsgruppen, sowie der Veranstalter, hat die »Freiheit der Volksmusik« eine andere Bedeutung. Hierbei geht es um die freie Nutzbarkeit von Instrumentalstücken und Liedern im Rahmen der Volksmusikpflege. Dem Wesen der Volksmusik entsprechend beschränken wir die Betrachtungen auf die öffentliche Aufführung, also das Live-Musizieren. Die Frage ist also, ob für das Singen und Musizieren bei öffentlichen Veranstaltungen Genehmigungen, Anmeldungen und Tantiemenzahlungen erforderlich sind – oder eben nicht.
Nach den aus über 40 Jahren gewonnenen Erfahrungen der Volksmusikpflege des Bezirks Oberbayern sind mehr als 90 % des verfügbaren nachspielbaren Repertoires der regionalen Volksmusik Oberbayerns bei öffentlicher Aufführung frei verfügbar. Die Aufführungsrechte an diesen Liedern und Melodien werden also nicht von der GEMA vertreten.
Dieses freie Repertoire setzt sich zusammen aus
- der Masse der gemeinfreien Musik, die ohne Genehmigung oder Tantiemenzahlung von jedermann frei genutzt werden kann. Hierunter fallen Lieder und Instrumentalmelodien aus der anonymen Überlieferung sowie Musik, deren Schöpfer seit mehr als 70 Jahre tot sind. Im Archiv des Bezirks Oberbayern in Bruckmühl sind schätzungsweise 140.000 Lieder und 300.000 Instrumentalmelodien gesammelt.
- den Liedern, Instrumentalstücken und Bearbeitungen von schöpferisch tätigen Sängern und Musikanten, die bewusst die Aufführungsrechte an ihren Werken und Bearbeitungen nicht einer Urheberrechtswahrnehmungsgesellschaft (GEMA) übergeben. Das können auch Mitglieder der GEMA sein, soweit die Aufführungsrechte aus ihrem Berechtigungsvertrag ausgenommen sind.
Demgegenüber steht ein wesentlich kleinerer Teil an Neuschöpfungen oder Bearbeitungen von Autoren, welche ohne Einschränkung Mitglied der GEMA sind. Deren Lieder und Instrumentalmelodien sind bei öffentlicher Aufführung genehmigungs- und tantiemenpflichtig. Auch durch die Beteiligung von Musikverlagen (z. B. bei Notenherausgaben oder Tonträgerveröffentlichungen) kann eine Lizenzpflicht gegenüber der GEMA entstehen.
»Die überlieferte Volksmusik ist gemeinfrei.«
Die Freiheit auf dem Prüfstand
Wie lässt sich im Einzelfall bestimmen, ob ein Lied oder Instrumentalstück bei öffentlicher Aufführung frei verfügbar oder GEMA-pflichtig ist?
Die GEMA ist gesetzlich verpflichtet, über die Rechtewahrnehmung des von ihr vertretenen Repertoires Auskunft zu erteilen (§55 Verwertungsgesellschaftengesetz [VGG]). Formulierungshilfen zur Kontaktaufnahme mit der GEMA sind bei der Volksmusikpflege des Bezirks Oberbayern erhältlich:
- Zur Abklärung der für eine Veranstaltung vorgesehenen Lieder und Instrumentalstücke.
- Zur Abklärung des eigenen Repertoires einer Musik- oder Gesangsgruppe.
- Zur Anmeldung einer Veranstaltung mit nur teilweiser Nutzung von GEMA-Repertoire.
Vereinbarung zur »Freiheit der Volksmusik«
Die Mehrheit der schöpferisch tätigen Sänger und Musikanten in Oberbayern, die neue Lieder und Musikstücke oder Bearbeitungen alter Volksweisen gestalten, sind bei den Aufführungsrechten nicht GEMA-Mitglieder. Diese Mehrheit will bewusst, dass ihre Lieder und Instrumentalstücke ohne Anmeldung und Genehmigung öffentlich gesungen und gespielt werden können. Zusammen mit dem großen Schatz überlieferter gemeinfreier Volksweisen ergibt sich somit eine riesige Zahl von tantiemenfrei aufführbaren Liedern und Musikstücken, die von der GEMA nicht vertreten sind.
Mit dem Beitritt zurVereinbarung zur »Freiheit der Volksmusik« (VFV) erklären die schöpferisch tätigen Sänger und Musikanten, dass ihre Lieder, Instrumentalstücke, Tänze und Bearbeitungen im Rahmen der nichtprofessionellen Volksmusikpflege ohne Genehmigung und Zahlung von Tantiemen für die Dauer von zunächst 30 Jahren jederzeit öffentlich aufgeführt werden dürfen. Die Volksmusikpflege des Bezirks Oberbayern übernimmt die Dokumentationsarbeiten dieser Musikstücke, Lieder und Bearbeitungen.
Zurzeit arbeitet die Volksmusikpflege an der Dokumentation der Lieder, Instrumentalstücke und Bearbeitungen von ca. 160 zur VFV beigetretenen Personen. Wenn auch Sie bei der VFV mit dabei sein möchten, melden Sie sich gern bei der Volksmusikpflege des Bezirks Oberbayern!
»Die Datenbank wird permanent erweitert.«
FarVo-Datenbank (Frei aufführbare regionale Volksmusik)
Die in der VFV dokumentierten Lieder und Musikstücke werden nach und nach in die öffentlich zugängliche FarVo-Datenbank eingestellt. Die darin einsehbaren Lieder, Musikstücke und Bearbeitungen überlieferter Volksweisen können im Sinne der VFV frei aufgeführt werden. Die Datenbank wird permanent erweitert. Die enthaltenen Notenausschnitte dienen der Wiedererkennung von Melodie beziehungsweise Text. Sie beschränken sich daher auf den Anfang des jeweiligen Liedes oder Instrumentalstücks. Die Datenbank liefert auch Informationen, ob und ggf. wo Noten veröffentlicht sind. Der Zugang zur Datenbank erfolgt über unsere Homepage: http://www.farvo-datenbank.de/www/.Schlussgedanken zur
»Freiheit der Volksmusik«
Die überlieferte Volksmusik ist gemeinfrei und für Sänger und Musikanten ohne Einforderung von Aufführungsprotokollen und Tantiemenzahlungen zum Gebrauch in allen Lebenssituationen frei verfügbar. Gegenwärtig schöpferisch tätige Volksmusikanten und Sänger können ihren Beitrag zur gemeinfreien Volksmusik leisten: Im Bewusstsein, dass die überwiegende Zahl der volksmusikalischen Neuschöpfungen traditionelle Elemente verwendet, können sie den Sängern, Musikanten und Volksmusikveranstaltern das generelle Nutzungsrecht zur öffentlichen Wiedergabe der Musikstücke und Lieder ohne Entrichtung einer Aufführungsgebühr einräumen.
Ernst Schusser (ehemaliger Volksmusikpfleger des Bezirks Oberbayern) formulierte in seinem Referat Wer verdient am Volksgesang (gehalten am 27. November 1998 in Klagenfurt beim Internationalen Symposion Die Volkskultur im Spannungsfeld von regionalem Bewusstsein und Kommerz – Mageregger Gespräche zur Volkskultur in Kärnten): »Als Schlussgedanken versuche ich noch eine Aktualisierung unseres seit jeher umstrittenen und veränderten Volksmusikbegriffes. Bitte denken Sie darüber nach: Volksmusik ist diejenige regional überlieferte und neugestaltete Musik (Lied, Instrumentalmusik, Tanz), die im persönlichen und gesellschaftlichen Gebrauch frei verfügbar ist und im menschlichen, sozialen und brauchtümlichen Miteinander kostenlos aufgeführt werden darf.« (Das vollständige Referat ist unter volksmusik@bezirk-oberbayern.de erhältlich). Heute – 28 Jahre später – ist dieses Zitat zum Begriff und zum Verständnis der »Freiheit der Volksmusik« unverändert aktuell.
Die Volksmusikpflege des Bezirks Oberbayern bietet Hilfe und Unterstützung für Musik- und Gesangsgruppen sowie Veranstalter und alle interessierten Menschen bei allen Fragen im Bereich Volksmusik-Urheberrecht-GEMA und leistet konkrete Hilfestellung im Umgang und in der Kommunikation mit der GEMA. Bei umfangreicheren Vorgängen (z. B. Reklamationen bei Lizenzierungsvorgängen) kann die Volksmusikpflege per Korrespondenzvollmacht zur Klärung gegenüber der GEMA beauftragt werden.
Weitere Informationen
Mehr Hinweise zum Thema Volksmusik-Urheberrecht-GEMA finden Sie auf der Homepage des Bezirks Oberbayern unter
www.bezirk-oberbayern.de/Urheberrecht-in-der-Volksmusik
Kontakt: Volksmusikpflege des Bezirks Oberbayern, Martin Prochazka – Volksmusik und Urheberrecht, Krankenhausweg 39, 83052 Bruckmühl, martin.prochazka@bezirk-oberbayern.de, +49 89 2198 33103










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